Geschäftsordnung
§ 1 Aufgabe der Sektion
Die Sektion »Wissenssoziologie« fördert im Rahmen der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie die Diskussion und Weiterentwicklung der Wissenssoziologie in Theorie und Empirie.
§ 2 Organe der Sektion
(1) Organe der Sektion sind Sektionssprecher oder Sektionssprecherin, Sektionsvorstand und die Mitgliederversammlung der Sektion.
(2) Der Sprecher oder die Sprecherin bereitet die Vorstandssitzungen vor, kündigt die Sektionstagungen an und leitet sie. Die Leitung kann auch von Mitgliedern des Vorstands übernommen werden. Er/Sie vertritt die Sektion gegenüber dem Vorstand und dem Konzil der DGS und im Außenverhältnis.
(3) Der Sektionsvorstand setzt sich aus Sprecher oder Sprecherin und weiteren, maximal vier Mitgliedern der Sektion zusammen. Er tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion. Vorstandsbeschlüsse sind mehrheitlich zu fassen.
(4) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Sektion »Wissenssoziologie« zusammen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands ab und entlastet ihn. Die Mitgliederversammlung der Sektion tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einladung des Sprechers oder der Sprecherin zusammen.
(5) Die Wahl des Vorstands findet geheim, vorzugsweise durch Briefwahl statt.
§ 3 Sektionsmitgliedschaft
(1) Mitglied der Sektion ist, wer eine Beitrittserklärung abgegeben und die Jahresgebühr entrichtet hat.
(2) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft in der Sektion (jederzeit) schriftlich widerrufen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Jahres, für das die Jahresgebühr nicht bezahlt worden ist.
§ 4 Sektionstagungen
(1) Sektionstagungen finden öffentlich statt.
(2) Sektionstagungen werden allen Mitgliedern mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt. Sektionstagungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
§ 5 Übergangsbestimmung
Mitglieder der bisherigen Sektion »Sprachsoziologie« (»Sprache, Interaktion, Wissen«) sind Mitglieder der Sektion »Wissenssoziologie«, sofern sie die Jahresgebühr entrichten.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen gilt die Wahl- und Verfahrensordnung der DGS.